SR 172.056.1], das die gleiche Übergangsbestimmung kennt) enthalten jedoch keine Einschränkung der Geltung von Art. 62 BöB bzw. Art. 64 IVöB auf das materielle Recht. Es lässt sich daher – in Abweichung vom Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sind – rechtfertigen, die Regelung integral auf sämtliche (materiellen und formellen) Vorschriften anzuwenden. Das heisst, für Beschwerden im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, die noch nach den Vorgaben der aIVöB ausgeschrieben wurden, ist – vorbehältlich einer anderweitigen kantonalen Regelung – weiterhin das bisherige kantonale Recht massgebend (vgl. auch SOPHIE