Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die angegebene Frist von 20 Tagen falsch ist. Die Fehlerhaftigkeit steht indessen nicht ohne Weiteres fest. Nach der bereits erwähnten Übergangsbestimmung von Art. 64 Abs. 1 IVöB werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Konkordats eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Aufgrund dieser Bestimmung waren bzw. sind – durch die Beschwerdeinstanz – auf das vorliegend streitige Vergabeverfahren materiellrechtlich noch die aIVöB und das SubmD anwendbar (vgl. Erw. I/1 oben). Die übergangsrechtliche Regelung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf das Vergabeverfahren;