10. Mit Duplik vom 7. April 2022 hielt die AGV an den Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 fest. -5- 11. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 8. April 2022 ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. 12. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. April 2022 zu den beiden Duplikschriften Stellung und ersuchte erneut um Gutheissung der in der Beschwerde vom 9. November 2021 gestellten Rechtsbegehren. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).