1. Die Beschwerde der A. vom 09. November 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der A. 9. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit zwei separaten Replikschriften vom 24. Februar 2022 zu den Beschwerdeantworten und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (nachfolgend: Replik I [zur Beschwerdeantwort der Vergabestelle) und Replik II [zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin]).