6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt. 7. Die AGV stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 8. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 beantragte die B.: