1. Der Beschwerde sei die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung zu entziehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 4. Die B. beantragte mit Stellungnahme ebenfalls vom 1. Dezember 2021, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei – gegebenenfalls kostenfällig – abzuweisen. -4- 5. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingaben vom 10. Dezember 2021 zu den Stellungnahmen der AGV und der Beschwerdegegnerin und ersuchte um Gutheissung der mit Beschwerde vom 9. November 2021 gestellten Rechtbegehren.