4. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.1. Eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.2. Subeventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Die AGV liess sich mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen und stellte die folgenden Rechtsbegehren: