2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 570.00, gesamthaft Fr. 10'570.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'000.00 zu ersetzen. 3.2. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat X. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen.