Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen Parteientschädigungen in Höhe von je Fr. 8'000.00 als angemessen. Die Parteientschädigung an den Gemeinderat ist jedoch auf der Grundlage von § 12a Abs. 1 AnwT, der aus Rechtsgleichheitsgründen auch auf Entschädigungen zugunsten - 27 - des Gemeinwesens anwendbar ist (AGVE 2011, S. 247 ff.), um 25% auf Fr. 6'000.00 herabzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.