Der genannte Streitwert liegt im oberen Bereich des Rahmens. Der Aufwand der Anwälte der Beschwerdegegnerin und des Gemeinderats X. ist aufgrund der zahlreichen Rügen der Beschwerdeführer, mit denen sie sich auseinandersetzen mussten, als mindestens durchschnittlich zu bezeichnen, auch wenn ihnen diese grösstenteils schon aus dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bekannt waren. Ebenso sind die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegnerin als mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen Parteientschädigungen in Höhe von je Fr. 8'000.00 als angemessen.