In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Bei einem Streitwert von Fr. 347'076.00 (vgl. zu den Baukosten Vorakten, act. 99) beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Der genannte Streitwert liegt im oberen Bereich des Rahmens.