2. 2.1. Für die Verlegung der Parteikosten gilt ebenfalls das Unterliegerprinzip (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (§ 32 Abs. 2 VPRG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Parteien, die Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat X. (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG), haben gegenüber den Beschwerdeführern Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten. Diese sind ihnen von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (§ 33 Abs. 3 VRPG).