abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu übernehmen, zumal den Vorinstanzen keine (schwerwiegenden) Verfahrensmängel vorzuwerfen sind. Sie haften dafür solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). - 26 -