Auf die Durchführung eines Augenscheins vor Ort und die Einholung einer Stellungnahme der Ortsbildkommission X. durfte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2020 vom 9. September 2021, Erw. 3.1) verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich genügend aus den Akten und den öffentlich zugänglichen Daten (Katasterplan, Luftbildaufnahmen etc.) auf dem Geoportal des AGIS. Es liegt zudem kein Fall vor, in welchem die BNO X. die Stellungnahme der Ortsbildkommission vorschreiben würde. Aus denselben Gründen sind auch die Verfahrensanträge der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht (Beschwerde, S. 2)