sie die geplanten Gebäude nach den Regeln der Baukunde errichten werde und grösstes Interesse habe, sich daran zu halten, um nicht zivilrechtlich von den Nachbarn belangt zu werden (Beschwerdeantwort, S. 15 Rz. 51). Vor diesem Hintergrund ist die Bauherrschaft nicht verpflichtet, ihr Konzept zur Baugrubensicherung schon im Baubewilligungsverfahren offenzulegen. Es ist ausreichend, wenn die Baubehörde der Gemeinde X. diese Sicherung bei der Bauausführung kontrolliert. 11. Die vorgängige Aufnahme eines Rissprotokolls ist zwischen den Parteien nicht umstritten.