In den übrigen Fällen gehören die Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb von der – präventiven – Baubewilligung nicht erfasst. Die Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig und unterstehen – unabhängig von den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn – einer repressiven Kontrolle gemäss § 58 BauV (Baukontrolle) (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00551 vom 25. Januar 2017, Erw. 3.2).