10. Das Konzept für die Baugrundsicherung muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres schon im Baubewilligungsverfahren beigebracht werden. In der Regel genügt es, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 52 Abs. 1 BauG, wonach alle Bauten und Anlagen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen und so angelegt werden müssen, dass ihre Benutzenden und diejenigen von benachbarten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet werden, bei der Kontrolle der Bauausführung überwacht.