derungen nicht zu bewilligen. Zudem würde es das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzen, der Bauherrschaft gewissermassen auf Vorrat allenfalls gar nicht notwendige Schutzmassnahmen aufzuerlegen. Wer solche zusätzlichen Massnahmen dereinst finanzieren würde, braucht die Beschwerdeführer, wie bereits in Erw. 3.3.4 vorne dargelegt, nicht zu kümmern.