8. Auf die vom Gemeinderat X. (per Auflage) verfügten Massnahmen zur Verhinderung einer übermässigen Entwässerung der Bauparzelle auf die südwestlich gelegenen Nachbarparzellen (Parzellen Nrn. ddd, fff–ggg und hhh–eee) wurde bereits in Erw. 3.3.4 vorne eingegangen. Falls das Wasser auf der Bauparzelle tatsächlich nicht versickern sollte, müssen das Dachund das Vorplatzwasser der Schwemmkanalisation und das Sauberwasser dem Versickerungsschacht zugeführt werden. Die Darstellung der Beschwerdeführer, das Terrain werde auf der gesamten Bauparzelle um mindestens 80 cm über das gewachsene Terrain angehoben, findet in den Baueingabeplänen keinen Rückhalt.