innerhalb des ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums, den die Rechtsmittelinstanzen zu respektieren haben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er sich dabei von unsachlichen oder zweckfremden Überlegungen hätte leiten lassen (vgl. dazu BGE 145 I 52, Erw. 3.6). - 22 -