Der Y.-Weg liegt an der Zonengrenze zwischen der strenger reglementierten Dorfzone und der Wohnzone W2. Was sich östlich und südöstlich davon befindet, darf sich vom typischen Erscheinungsbild von Dorfzonenbauten auch hinsichtlich der Dachform abheben und kann sich, von diesem Weg aus betrachtet, auch nicht störend auf das dortige Quartierbild auswirken. Auf jeden Fall bewegt sich der Gemeinderat X. mit seinem Einordnungsentscheid (vgl. Vorakten, act. 5 f.) innerhalb des ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums, den die Rechtsmittelinstanzen zu respektieren haben.