Dass die freie Wahl der Dachform gewissermassen im Sinne einer Pufferzone nicht für W2-Grundstücke gelten würde, die unmittelbar an die Dorfzone grenzen, lässt sich auch mit Blick auf § 52 BNO, wonach bei der Wahl der Dachform auf das Quartier- und Strassenbild Rücksicht zu nehmen ist, nicht in dieser allgemeinen Weise vertreten. Auf den an der Bifangstrasse gelegenen Parzellen Nr. 4952, 5640–5645, 4189 und 5627, die ebenfalls unmittelbar an die Dorfzone angrenzen, wurden beispielsweise Flachdachbauten bewilligt. Und auch die grosse Flachdachbaute auf der Parzelle Nr. 1121 liegt nicht weit von der Dorfzone entfernt.