Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber nach einer entsprechenden Interessenabwägung dagegen entschieden hat, in der Wohnzone W2 eine bestimmte Dachform vorzuschreiben. Dass die freie Wahl der Dachform gewissermassen im Sinne einer Pufferzone nicht für W2-Grundstücke gelten würde, die unmittelbar an die Dorfzone grenzen, lässt sich auch mit Blick auf § 52 BNO, wonach bei der Wahl der Dachform auf das Quartier- und Strassenbild Rücksicht zu nehmen ist, nicht in dieser allgemeinen Weise vertreten.