Diesen Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Entscheid des BVU allemal. Aus diesem Entscheid lässt sich ohne weiteres ableiten, dass das BVU für die Bejahung einer genügenden Einordnung in die bauliche Umgebung keine anderen Flachdächer in unmittelbarer Umgebung des Baugrundstücks verlangt. Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Des Weiteren ist die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Anwendung einer positiven Ästhetikklausel nicht - 21 -