7.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die genügende Begründung eines Entscheids nicht erforderlich, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Dazu muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. statt vieler BGE 141 III 28, Erw. 3.2.4 mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Entscheid des BVU allemal.