Die Wohnflächen könnten sogar grösser bemessen werden und Satteldächer seien langlebiger, womit sich auch Unterhaltskosten sparen liessen. Die vom BVU angesprochene bundesgerichtliche Rechtsprechung habe nur verkappte Nutzungseinschränkungen durch Ästhetikklauseln im Visier. Entlang der W.-Gasse gebe es auf dieser Höhe erst in der sechsten Reihe Flachdächer. Diese seien alle mindestens 500 m von der W.-Gasse entfernt. Die Entfernung der vom BVU angeführten Vergleichsbeispiele mit Flachdächern zum Baugrundstück betrage mindestens 100 m. Von der W.-Gasse aus seien diese nicht sichtbar.