Es gelte die störende Wirkung der Flachdächer auf das Dorfbild mit gleich ausgerichteten Satteldächern zu verhindern. In der Nachbarschaft der Bauparzelle gebe es keine anderen Flachdächer. Darauf gehe der vorinstanzliche Entscheid überhaupt nicht ein, weshalb auch insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Die Forderung nach einem Satteldach schränke die Nutzungsmöglichkeiten der Bauherrschaft in keiner Weise ein. Die Wohnflächen könnten sogar grösser bemessen werden und Satteldächer seien langlebiger, womit sich auch Unterhaltskosten sparen liessen.