7. 7.1. Die Beschwerdeführer wehren sich ferner gegen die Flachdächer der geplanten Mehrfamilienhäuser, die sich nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 BauG in die bauliche Umgebung einpassen würden, so dass eine gute Gesamtwirkung entstünde. Die Parzelle Nr. aaa liege unmittelbar neben der Dorfzone, wo nur Satteldächer erlaubt seien und sogar die Firstrichtung vorgegeben werde, und somit in einem ortsbildmässig sensiblen Bereich. Vor allem das Mehrfamilienhaus beim Y.-Weg werde von der W.-Gasse aus sehr gut zu sehen sein. Es gelte die störende Wirkung der Flachdächer auf das Dorfbild mit gleich ausgerichteten Satteldächern zu verhindern.