SAR 110.00]) bzw. der daraus fliessenden Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, ist seitens keiner der Vorinstanzen ersichtlich. Sowohl der Gemeinderat X. als auch das BVU haben ihre wesentlichen Überlegungen dargelegt, weshalb die Sichtzone bei der Tiefgaragenausfahrt eingehalten werden kann. Ihrer Begründung ist zu entnehmen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen - 20 - Verhältnissen sie ausgingen (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler: BGE 145 IV 99, Erw. 3.1 mit Hinweisen; 143 III 65, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022, Erw. 2.1).