Dasselbe gilt auch für die bereits vorhandene niedrige Hecke auf der Parzelle Nr. ddd entlang des dortigen Fusswegs. Der regelmässige Schnitt zwecks Gewährleistung der Sichtzone ist – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – Sache der betroffenen Grundeigentümer. Er könnte aber von den Gemeindebehörden säumigen Grundeigentümern gegenüber durchgesetzt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.00]) bzw. der daraus fliessenden Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, ist seitens keiner der Vorinstanzen ersichtlich.