6.2. Die Kritik der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Aus dem Baugeingabeplan "Sichtzone", 1:200, vom 26. Oktober 2020 (Vorakten, act. 112) ergibt sich, dass innerhalb der darin eingezeichneten und von den Beschwerdeführern nicht bemängelten Sichtzone keine Bauten, Pflanzen oder sonstige Hindernisse vorhanden oder geplant sind, welche die freie Sicht auf den Z.-Weg oder den Fussweg auf der Parzelle Nr. ddd in der dafür massgeblichen Höhe von 60 cm bis 3 m (vgl. dazu § 42 Abs. 2 BauV) versperren könnten.