Entgegen den Ausführungen in Erw. 8.4 des vorinstanzlichen Entscheids könne dieser Beurteilungs- und Begründungsfehler des Gemeinderats nicht über dessen Ermessen abgefedert werden. Tatsache bleibe, dass die Einhaltung der Sichtbermen (20 m freie Sicht des Autolenkers, welcher aus der Tiefgarage auf den Z.-Weg fährt) nicht nachgewiesen sei.