6. 6.1. Die Beschwerdeführer stufen die projektierte Tiefgaragenausfahrt als gefährlich und daher nicht bewilligungsfähig ein. Wer vom entlang der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. ddd verlaufenden Fussweg aus den Z.-Weg betrete, werde vom aus der Tiefgarage hinausfahrenden Autolenker nicht gesehen. Die vorgesehene Begrünung versperre die Sicht. Mit dem blossen Hinweis auf die allgemeinen Regeln zur Sichtzone dürfe die Bewilligung nicht erteilt werden und werde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer bzw. die behördliche Begründungspflicht verletzt, indem überhaupt nicht auf die Argumente der Beschwerdeführer eingegangen werde. Entgegen den Ausführungen in Erw.