Er verletzt auch weder eine verbindliche kommunale Bauvorschrift, noch wird dargetan, dass sein Entscheid vor übergeordnetem Recht (Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV oder Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV) nicht standhielte. Im Ergebnis ist dem Gemeinderat mit Bezug auf die Genehmigung der Vorgartengestaltung keine fehlerhafte Ermessensausübung, geschweige denn ein vom Verwaltungsgericht beachtlicher qualifizierter Ermessensfehler oder ein sonstiger Rechtsfehler vorzuwerfen. - 19 -