kein Raum. Mit seiner Einschätzung und der dazu gegebenen Begründung lässt sich der Gemeinderat X. nicht erkennbar von unsachlichen oder zweckfremden Motiven leiten. Er verletzt auch weder eine verbindliche kommunale Bauvorschrift, noch wird dargetan, dass sein Entscheid vor übergeordnetem Recht (Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV oder Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV) nicht standhielte.