Unter diesen Umständen und bei diesen Sachzwängen ist die Nichtanwendung des im Freiraumkonzept X. für den Vorgartenbereich vorgesehenen Grünanteils von 2/3 der Strassenanstosslänge vertretbar. Für eine Korrektur seitens des Verwaltungsgerichts bleibt auch vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie und des damit einhergehenden Entscheidungsund Ermessungsspielraums der Baubewilligungsbehörde speziell im Bereich von Einordnungs- und Gestaltungsfragen (vgl. BGE 145 I 52, Erw. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_655/2019 vom 26. Oktober 2020, Erw. 2.1) kein Raum.