Der Verzicht auf einen oberirdischen Besucherparkplatz und dessen Anordnung in der Tiefgarage erscheint dem Verwaltungsgericht wegen erschwerter Zugänglichkeit weiterhin nicht als praxistaugliche Lösung. Das gilt auch für die von den Beschwerdeführern präsentierte "Nischenlösung" vor dem Garagentor. Es ist schwierig vorstellbar, wie eine solche Nische ohne Verbreiterung der Tiefgarageneinfahrt mit neuerlichen Auswirkungen auf den befestigten Anteil des Vorgartenbereichs problemlos angefahren und als Besucherparkplatz benützt werden könnte.