erforderlichen Grundstückszufahrt nicht vollständig eingehalten werden könne. In der Tat ist schon die Tiefgarageneinfahrt aufgrund der erforderlichen Einlenkradien (mindestens) 6,07 m breit. Rechnet man noch die Breite des Fusswegs entlang der nördlichen Parzellengrenze von (mindestens) 2 m hinzu, resultiert mit 8,07 m ein befestigter Anteil von mehr als einem Drittel der Anstosslänge von 21,63 m. Dagegen nehmen sich die mit Rasenfugensteinen belegten 1,83 m (im Strassenanstoss), die es für die Zufahrt zum oberirdisch angelegten Besucherparkplatz (zusätzlich) braucht, relativ bescheiden aus.