Zur Aussenraumgestaltung und insbesondere der Gestaltung der Vorgärten äussert sich auch § 53 BNO, wonach versiegelte Flächen auf das Notwendige zu beschränken sind (Abs. 1 Satz 2) und das Vorland zwischen strassenseitiger Fassade und Strassengrenze sorgfältig zu gestalten und in der Regel zu begrünen sind (Abs. 4 Satz 2). Quantitative (Ziel-)Vorgaben machen diese Vorschriften im Gegensatz zum Freiraumkonzept X. nicht. Der Gemeinderat X. begründete den Verzicht auf einen Grünanteil von 2/3 entlang des Z.-Weg damit, dass es sich beim Baugrundstück um eine sehr schmale Parzelle handle und das angestrebte Mass bereits aufgrund der - 18 -