5. 5.1. Weiterhin sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich die projektierte Vorgartengestaltung nicht mit dem Freiraumkonzept X. (Bericht vom 28. Juni 2013, genehmigt durch den Gemeinderat am 4. Juli 2013) vereinbaren lasse, welches bei den Vorgärten von Wohnquartieren einen Grünanteil von 2/3 der an eine Strasse anstossenden Parzellenlänge anstrebe (sog. "X.-Modell"; Freiraumkonzept X., S. 45). Die Anstosslänge an den Z.-Weg betrage 21,63 m. Davon werde gemäss angefochtenem Projekt ein Anteil von 9,9 m befestigt. Das seien 37% mehr als die erlaubten 7,2 m. Weil die Einhaltung dieser Vorgabe ohne weiteres möglich sei, dürfe nicht davon dispensiert werden.