Eine Geschossflächenreduktion im Umfang von maximal 1,84 m2 pro Gebäude stellt zweifelsohne eine untergeordnete Projektänderung mit minimem Planungsaufwand dar, die keine grösseren baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen nach sich zieht. Zum Ziel gelangt man bereits mit einer geringfügigen Reduktion der Gebäudelängen oder -breiten oder beides zusammen. Es kann dazu auch auf die Ausführungen in Erw. 3.3.3 vorne hinsichtlich der Reduktion der Attikageschossflächen und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen werden.