Dabei ging der Gemeinderat von einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 1'372 m2 (1'503 m2 minus 131 m2 Verkehrsfläche aus). Im Entscheid WBE.2019.385 vom 4. Juni 2020 ging das Verwaltungsgericht basierend auf der Annahme, dass der Verbindungsweg zwischen dem Y.-Weg und der Obstgartenstrasse gemäss Katasterplan ca. 62,5 m lang und 2,5 m breit sei, von einer nicht anrechenbaren Verkehrsfläche von ca. 156 m2 aus. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der betreffende Weg eine Breite von lediglich 2 m und eine Fläche von 131 m2 aufweise. Dem widersprechen wiederum die Beschwerdeführer und behaupten, dass der Weg mindestens 2,5 m breit sei.