Im Unterschied zu den Nutzungen nach § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV (Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume), spielt es somit bei den Nutzungen nach § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 BauV (Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen) zumindest dem Wortlaut zufolge keine Rolle, ob sich die Nebenräume im Untergeschoss oder in einem natürlich belichteten Vollgeschoss, Dach- oder Attikageschoss befinden. Doch auch der Sinn und Zweck der Bestimmung gebietet es nicht, oberirdische Einstellräume entgegen dem klaren Wortlaut von § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 BauV zu den anrechenbaren Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer hinzuzählen.