4.2. Gemäss § 32 Abs. 2 BauV gelten als anrechenbare Geschossflächen alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden insbesondere (a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel (1) zu Wohnungen gehörende Keller-, Est- rich-, Wasch- und Trockenräume; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzungen nicht möglich; (3) angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen. Im Unterschied zu den Nutzungen nach § 32 Abs. 2 lit.