4. 4.1. Die Beschwerdeführer stören sich daran, dass die Grundfläche der geplanten Mehrfamilienhäuser im Vergleich mit dem ersten Baugesuch nicht reduziert wurden, sondern der Überschreitung der Ausnützungsziffer dadurch begegnet wird, dass in den Erdgeschossen neu nur noch je eine Wohnung und zusätzlich je ein Veloraum vorgesehen sind, der nach der Auffassung der Vorinstanzen nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen ist. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die blosse Umnutzung von Wohnraum in Veloräume stelle eine Umgehung der Ausnützungsziffer dar. Sie berge ausserdem die Gefahr von Missbrauch durch einen späteren Umbau in Wohnraum.