3.3.4. Was die Versickerung des Oberflächen- oder Meteorwasser anbelangt, hat der Gemeinderat X. per Auflage (Ziff. 17) entschieden, dass das Baugrundstück im Teiltrennsystem zu entwässern ist. Sauberwasser (Dach- und Sickerwasser) sind zu versickern, Schmutzwasser ist an die Schwemmkanalisation anzuschliessen, was der Regelung in Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) entspricht. Weiter bestimmt die erwähnte Auflage, dass der Bodenaufbau, die Durchlässigkeit und Speicherfähigkeit des Baugrundstücks vorgängig (vor Bauausführung) von Fachleuten abzuklären sind.