Eine Verweigerung der Baubewilligung wegen Überschreitung der zulässigen Attikageschossflächen oder einer nicht genügend breit dimensionierten Spiel- und Erholungsfläche hätte vor diesem Hintergrund gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) verstossen. Zu Recht hat sich der Gemeinderat stattdessen für die mildere Massnahme einer Bewilligung mit den verfügten Auflagen entschieden.