Auch die notwendige Anpassung der Spiel- und Erholungsfläche erheischt keine aufwendigen Projektierungsarbeiten und zeitigt keine ersichtlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften und deren Bewohner oder die Öffentlichkeit. Aus dem Umgebungsplan (Vorakten, act. 107) geht hervor, dass durch die vom Gemeinderat X. verordnete Vergrösserung der Spiel- und Erholungsfläche keine Sitzplatzflächen, sondern höchstens die privaten Vorgartenflächen des östlichen Gebäudes der geplanten Mehrfamilienhäuser tangiert werden und insofern leicht reduziert werden müssen. Hierbei handelt es sich um untergeordnete Details der Aussenraumgestaltung.