Entweder wird nur die Länge oder nur die Breite der Geschosse, am ehesten aber beides zusammen im erforderlichen Umfang relativ geringfügig angepasst. Auch ein Nachweis, mit welchem nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführer zeichnerisch/geometrisch aufzuzeigen sei, dass die Attikageschossfläche aus einem zulässigen Satteldachprofil auf den Dachgrundriss projiziert werde, ist nicht erforderlich, weil die Anordnung der nach § 16a Abs. 2 ABauV berechneten zulässigen Grundfläche unter Vorbehalt einer übermässigen Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke frei ist (§ 16a Abs. 3 ABauV). Es liegt aber - 12 -