Dafür braucht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine aufwendigen Projektanpassungen (bei den darunterliegenden Geschossen) und die Gestaltungsmöglichkeiten sind nicht dermassen vielfältig, wie es von ihnen dargestellt wird. Entweder wird nur die Länge oder nur die Breite der Geschosse, am ehesten aber beides zusammen im erforderlichen Umfang relativ geringfügig angepasst.